Regelwerk
Jede Gemeinschaft braucht ein Mindestmaß an Regeln. Hier findest du Alles was für ein harmonisches Miteinander unserer Gemeinschaft notwendig ist.
1.Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: BURGENLÄNDISCHER YACHT-CLUB (BYC). Er hat seinen Sitz und seine Clubanlagen in Rust am Neusiedler See. Die Errichtung von Zweigstellen ist zulässig.
2. Clubstander, Clubabzeichen, Ehrenzeichen
2.1. Der Clubstander entspricht – in jeder Größe – dem Muster der Anlage A.
2.2. Das Clubabzeichen ist eine verkleinerte Nachbildung des Clubstanders.
2.3. Klebezeichen sind selbstklebende Clubzeichen jedweder Größe in Form des Clubstanders.
2.4. Ehrenzeichen:
2.4.1. Das Silberne Ehrenzeichen ist ein von silbernem Lorbeer umkränztes Clubabzeichen. Es wird in 10-Jahresschritten an Mitglieder vergeben.
2.4.2. Das Goldene Ehrenzeichen ist ein von goldenem Lorbeer umkränztes Clubabzeichen. Es wird für besondere Verdienste vergeben.
3. Zweck des Vereins
3.1. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestim-mungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck des Vereins ist es, Wassersportarten, die durch Windkraft ermöglicht werden zu fördern und zu pflegen.
3.2. Diesen Zweck verfolgt der Verein nach Möglichkeit, indem er:
3.2.1. Einrichtungen schafft und erhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Vereinszwecks erleichtern oder der Sicherheit dabei dienen.
3.2.2. Wettfahrten abhält und Preise dafür aussetzt.
3.2.3. Die Beteiligung seiner Mitglieder an Wettfahrten, Fahrtensegel- und Trainingsveranstaltungen fördert.
3.2.4. Seine Mitglieder, insbesondere Jugendmitglieder, in allen segelsportlichen Belangen aus- und weiterbildet.
3.2.5. Mitglieder, die durch Windkraft ermöglichte Sportarten als Leistungssport anstreben oder bereits betreiben, unterstützt. Es gelten die Regeln der Sportförderung.
3.2.6. Den Kontakt seiner Mitglieder untereinander und zu anderen Segelvereinen fördert, insbesondere durch gesellige Veranstaltungen.
3.3. Der BURGENLÄNDISCHER YACHT-CLUB (BYC) ist Mitglied im Österreichischen Dachverband des Segelsports – Österreichischer Segelverband (kurz OeSV) und anerkennt die Grundsätze des nationalen und internationalen Regelwerkes, wie sie vom OeSV national und international vertreten werden, ausdrücklich als verbindlich an.
3.4. Zur Verfolgung dieser Ziele sind
3.4.1. Die Anti-Doping-Regeln des Österreichischen Segelverbands (OeSV) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
3.4.2. Jegliche diskriminierenden Handlungen, die aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung sowie sexuelle Belästigung oder geschlechtsbezogene Belästigung, worunter einer sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten verstanden wird, welches die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist, zu unterlassen.
3.4.3. Unzulässige Einflussnahme auf den sportlichen Ausgang eines Wettbewerbes durch Wettkampfmanipulation, Bestechung oder unzulässige Sportwetten – wozu auch die Anstiftung dritter Personen zu derartigen Handlungen zu verstehen ist – zu unterlassen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können in letzter Konsequenz bis zum Ausschluss führen. Verstöße gegen geltendes Recht werden zur Anzeige gebracht.
4. Mittel des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Mitgliedsbeiträge und Liegeplatzgebühren werden im 1. Quartal des Kalenderjahres vorgeschrieben und sind mit Ende dieses Quartals fällig. Es werden Säumniszuschläge in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben bei Zahlungsverzug festgesetzt.
Mitglieder, die mit Zahlungen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
4.1. Beiträge und Einnahmen
4.1.1. Einmaliger Investitionsbeitrag im Rahmen der Aufnahme
4.1.2. Jahresmitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Es ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, für bestimmte Gruppen von Mitglie-dern verschiedene Jahresbeiträge festzulegen.
4.1.3. Beiträge für die Benützung von Vereinsanlagen
Für die Benützung von Vereinsanlagen werden Beiträge festgelegt, die nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Anlage zu differenzieren sind.
4.1.4. Beiträge für Superädifikate
Für die auf dem Pachtgrund des Vereins errichteten vereinsfremden Bauwerke sind Nutzungsverträge abzuschließen und Nutzungsbeiträge, die das Präsidium nach ortsüblichen Werten festlegt, zu entrichten.
4.1.5. Beiträge für die Benutzung von clubeigenen Segelbooten und Yachten
4.1.6. Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
4.1.7. Fördermittel jeder Art
4.1.8. Geld- und Sachspenden jeder Art sowie Vermächtnisse, Geschenke und sonstige Zuwendungen aller Art
4.1.9. Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen
4.1.10. Einnahmen aus der Ausbildung von Clubmitgliedern
4.1.11. Einnahmen aus der Vermarktung von Rechten aller Art, insbesondere Radio- und Fernsehrechte, sowie Merchandising
4.1.12. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Beteiligungen
4.1.13. Andere, anlassbezogene Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden
5. Arten der Mitgliedschaft
5.1. Der Burgenländische Yacht-Club kennt folgende Kategorien von Mitgliedern, die sich voneinander durch ihre ausübenden Rechte und Pflichten sowie die finanziellen Beitragsverpflich-tungen unterscheiden. Innerhalb dieser Kategorien kann es weiters zu sachlich gerechtfertigten Differenzierungen kommen, wenn das Präsidium diese beschließt und dadurch die im Wesentlichen definierenden Charakteristika einer Gruppe nicht verändert werden. Die Mitgliederversammlung wird darüber vom Präsidium in Kenntnis gesetzt.
5.1.1. Vollmitglieder
5.1.2. Jugendmitglieder
5.1.3. Mitglieder mit besonderem Status
5.1.4. Ehrenmitglieder
Die jeweiligen Charakteristika der einzelnen Gruppen sind wie folgt definiert:
5.2. Vollmitglieder
5.2.1. Hauptmitglieder
Hierbei handelt es sich um jene Gruppe von Mitgliedern, die den größten Anteil innerhalb der Mitgliedergemeinschaft einnehmen soll, da sie sowohl die vollen Rechte und Pflichten des Vereins tragen und durch deren finanzielle wie persönliche Beiträge die Existenz und der laufende Betrieb des Clubs nachhaltig gestützt wird. Sie sind vollumfänglich zur Nutzung der Vereinseinrichtungen berechtigt und nehmen an Veranstaltungen teil. Für den Erwerb der Mitgliedschaft als reguläres Mitglied ist erforderlich, dass der Bewerber dem Präsidium von zwei ausübenden Mitgliedern (Proponentinnen bzw. Proponenten) zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Die Proponentinnen bzw. Proponen-ten haben gegenüber dem Präsidium die Erklärung abzugeben, dass ihnen die Bewerberin bzw. der Bewerber persönlich bekannt ist und sie bereit sind, die Eingliederung in die Clubgemeinschaft zu unterstützen.
Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die bzw. der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, kann vom Präsidium zunächst auf die Dauer von einem Jahr als Mitglied zur Probe aufgenommen werden.
5.2.2. Anschlussmitglieder
Als Anschlussmitglieder können vom Präsidium die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner von Hauptmitgliedern aufgenommen werden. Die Bestimmungen über die Probezeit gelten auch für die Aufnahme von Anschlussmitgliedern. Nach der endgültigen Aufnahme haben Anschlussmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie Hauptmitglieder mit der Einschränkung, dass die Anschlussmitgliedschaft mit dem Ende der Mitgliedschaft des zugehörigen Hauptmitgliedes ebenfalls endet. In diesem Fall haben An-schlussmitglieder die Möglichkeit, einen Antrag auf Hauptmitgliedschaft zu stellen. Nach positiver Prüfung durch das Präsidium wechselt das Anschlussmitglied in den Stand eines Hauptmitglieds.
5.2.3. Junge Erwachsene (18 – 25 Jahre)
Diese Gruppe von Mitgliedern ist Hauptmitgliedern völlig gleichgestellt und unterscheidet sich von diesen lediglich durch das Alter. Zur Förderung und Bindung junger Erwachsener an den Verein ist eine finanzielle Differenzierung vorgesehen.
5.3. Jugendmitglieder
Es handelt sich dabei um Vereinsmitglieder, die aufgrund ihres Alters (bis 18 Jahre) unter diese Gruppe subsumiert werden. Für sie gelten besondere Jahresbeiträge, die dem Gedanken der Sportförderung Jugendlicher Rechnung tragen sollen. Jugendmitglieder haben bei der Benützung der Vereinsanlagen die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Jugendmitglieder endet automatisch nach dem Kalenderjahr, in dem der 18. Geburtstag erreicht wird. Ab dem darauffolgenden Jahr erfolgt eine Umstellung in die nächstfolgende Kategorie. Jugendmitglieder, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens zwei volle Jahre dem Verein angehört haben, gehen mit dem Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Gruppe der Vollmitglieder über. Bei einer Vereinszugehörigkeit von weniger als zwei vollen Jahren hat das Präsidium über die Aufnahme in den Stand der Vollmitglieder zu beschließen. Die Gesamtheit der Jugendmitglieder bildet die Jugendabteilung des Vereins. Innerhalb dieser Mitgliederkategorie unterscheidet der Verein zwischen angeschlossenen und selbständigen Jugendmitgliedern.
5.3.1. Angeschlossene Jugendmitglieder sind jene, von denen mindestens ein (Groß-)Eltern-teil als Vollmitglied oder Mitglied mit besonderem Status dem Verein angehört.
5.3.2. Selbständige Jugendmitglieder sind nicht an ein Vollmitglied bzw. Mitglied mit besonderem Status angehängt. Es ist jedoch aus Gründen der gesetzlichen Aufsicht erforderlich, dass bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres ein „begleitender Erwachsener“ definiert wird, der gegebenenfalls als Ansprechpartner für Fragen fungieren kann.
5.4. Mitglieder mit besonderem Status
5.4.1. Begleitende Erwachsene
Hierbei handelt es sich um jene Personen, die als für Jugendmitglieder Verantwortliche gegenüber dem Verein genannt werden. Sie haben vor und nach Clubveranstaltungen die Aufsicht über den Jugendlichen und dürfen sich auch nur während dessen Anwesenheit am Clubgelände aufhalten. Eine Teilnahme am Clubleben ist nur im beschränkten Ausmaß im Rahmen der Aufsicht vorgesehen. Begleitende Erwachsene nehmen Pflichten in dem Ausmaß wahr, welches gemäß diesen Statuten dem vertretenen Jugendmitglied eingeräumt werden, beispielsweise einen Sitz in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
5.4.2. Fördernde Mitglieder
Diese Gruppe von Mitgliedern ist dem Verein in irgendeiner Weise verbunden und möchte ihn unterstützen, ohne dabei selbst Vollmitglied zu sein. Sie üben keinen Segelsport im Rahmen des Yacht Clubs aus. Fördernde Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der dafür erlassenen Bestimmungen (Clubordnung) alle nicht mit dem Segelsport in Verbindung stehenden Clubeinrichtungen zu benutzen, in begrenztem Umfang Gäste mitzubringen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Benützung der Vereinseinrichtungen durch Mitglieder und Gäste erfolgt auf eigene Gefahr. Mit dieser Mitgliedschaft sind keinerlei weitere Rechte verbunden.
5.4.3. Seniorenmitglieder
Seniorenmitglieder sind langjährige Mitglieder (mit mindestens 15 Jahren Clubzugehörigkeit) ab dem 70. Lebensjahr, die kein eigenes Boot besitzen und keinen Bootsliegeplatz mehr am Clubgelände haben. Sie haben das Recht, nach Maßgabe der dafür erlassenen Bestimmungen (Clubordnung) alle Clubeinrichtungen zu benutzen, in begrenztem Umfang Gäste mitzubringen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Benützung der Vereinseinrichtungen durch Mitglieder und Gäste erfolgt auf eigene Gefahr. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein aktives oder passives Wahlrecht und auch kein Stimmrecht, wohl aber einen Sitz.
5.4.4. Mitglieder auf Probe
Bevor jemand als Vollmitglied aufgenommen wird, ist man dieser Gruppe zugeordnet. Während der Probezeit hat das Probemitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ansonsten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ein reguläres Mitglied. Nach Ablauf der Probezeit (bei Vorliegen von Ausschlussgründen schon früher) hat das Präsidium über die endgültige Aufnahme zu entscheiden. Diese kann ohne Angabe von Gründen versagt werden, womit eine Vereinszugehörigkeit des Probemitglieds nicht zustande kommt.
5.5. Ehrenmitglieder
Dazu können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Segelsport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf eines einstimmig beschlossenen Vorschlages des Präsidiums an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Abstimmung über den Vorschlag entscheidet. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den Vollmitgliedern gleichgestellt, sind aber von Mitglieds- und Regattabeiträgen befreit.
6. Ende der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
6.1. Tod
6.2. Austritt
Der Austritt von Mitgliedern aus dem Verein ist dem Präsidium vor dem Ende des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls ist der Mitgliedsbeitrag auch für das nächste Vereinsjahr zu zahlen.
6.3. Abmeldung
Anschlussmitglieder und angeschlossene Jugendmitglieder können vom zugehörigen Haupt-mitglied aus dem Mitgliederstand des Vereines abgemeldet werden. Diese Abmeldung ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen und führt zum Erlöschen der betreffenden Mitgliedschaften am Ende des Vereinsjahres. Für allfällige Beitragsrückstände abgemeldeter Anschluss- bzw. Jugendmitglieder haftet das Hauptmitglied.
6.4. Streichung
Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Mitgliederstand genommen werden, wenn die fälligen Beiträge (oder Teile davon) trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Streichung ist vorher unter Einmahnung der offenen Beiträge mit eingeschriebenem Brief anzudrohen und enthebt das Mitglied nicht seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Über verfügte Streichungen hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
6.5. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann unter anderem erfolgen wegen:
6.5.1. Gesetzwidriger Unternehmungen auf dem Wasser oder grober Fahrlässigkeit dabei.
6.5.2. Grob fahrlässigen Zuwiderhandelns gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen.
6.5.3. Offenbaren Zuwiderhandelns gegen diese Statuten.
6.5.4. Einem das Ansehen des Vereins schädigenden Benehmens, darunter fallen unter anderem:
- rassistische und beleidigende Äußerungen gegen Clubmitglieder oder deren Gäste;
- unsportliches Verhalten an Land oder auf dem Wasser, egal ob gegen clubinterne oder clubfremde Personen;
- die Bekanntmachung vertraulicher clubinterner Vorgänge an clubfremde Personen sei es schriftlich oder mündlich;
- Mobbing (Schlechtmachen) von Clubmitgliedern oder Diffamierung der Werte des Burgenländischen Yacht-Clubs via Social Media (Facebook, Instagram, Twitter, etc.) sowie mündlich in der Öffentlichkeit.
In solchen Fällen hat das Präsidium die Untersuchungen zu führen, das Mitglied zur Rechenschaft zu ziehen und gegebenenfalls mangels einer ausreichenden Rechtfertigung den Ausschluss zu beantragen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nötigenfalls in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder Spenden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Hauptmitgliedes erlöschen auch die zugehörigen Mitgliedschaften von Anschlussmitgliedern und angeschlossenen Jugendmitgliedern.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der dafür erlassenen Bestimmungen (Clubordnung) alle Einrichtungen des Vereines zu benützen, in begrenztem Umfang Gäste mitzubringen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Benützung der Vereinseinrichtungen durch Mitglieder und Gäste erfolgt auf eigene Gefahr.
Hauptmitglieder, Anschlussmitglieder und junge Erwachsene (19–25 Jahre) haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Anrecht auf die Veröffentlichungen des Vereins in geeigneter Form und das Recht, die Clubabzeichen zu tragen. Mitglieder haben das Recht, auf ihren Yachten, Booten, Segelschlitten und anderen Segel- und Wasserfahrzeugen den Clubstander zu führen. Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe nachvollziehbarer Gründe Auskunft über die finanzielle Gebarung verlangt, hat das Präsidium allen Mitgliedern diese Information binnen vier Wochen zugänglich zu machen.
Die Mitglieder sind vom Präsidium in der Mitgliederversammlung über den geprüften Rech-nungsabschluss zu informieren.
7.2. Pflichten
Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen, die Vereinsstatuten zu beachten, sowie die für die Benützung der Vereinsanlagen erlassenen Bestimmungen (Clubordnung) einzuhalten.
Mitglieder haften bei der Benützung von Vereinseigentum für alle daraus entstandenen Schäden. Dies gilt auch für Schäden durch deren Gäste.
8. Organe des Vereins
Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt durch:
8.1. die Mitgliederversammlung
8.2. das Präsidium
8.3. die Fachausschüsse
8.4. die Ehrenpräsidentin bzw. den Ehrenpräsidenten
8.5. die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer
8.6. die Delegierten in Dach- und Fachverbänden
9. Mitgliederversammlung und Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist in jedem Jahr der Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober.
9.1. Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung der nachstehend beschriebenen Punkte betreffend Ladung, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit und Anträge sowohl in Präsenz als auch „virtuell“ als Online-Event abgehalten werden. Das Präsidium hat bei Onlineversammlungen die dazu nötigen technischen Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmabgaben zu schaffen.
Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Einladung hat Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung zu enthalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium in dringenden Fällen jederzeit einberufen werden und müssen dann einberufen werden, wenn es die Mitgliederversammlung oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Zu außerordentli-chen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich per E-Mail einzuladen. Die Einladung hat Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung zu enthalten.
Ist das Präsidium nicht handlungsfähig oder nimmt es seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.2. Stimmrecht
Nur Vollmitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Eine Delegierung des Stimmrechts mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht maximal ein zweites Stimmrecht vertreten.
Die Vertretung des Stimmrechts von stimmberechtigten Mitgliedern durch nicht stimmberechtigte Mitglieder ist unzulässig.
9.3. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten präsent ist. Sie beschließt, soweit diese Statuten keine qualifizierte Mehrheit festsetzen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ist zur festgesetzten Zeit die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann die Sitzung nach Ablauf einer halben Stunde eröffnet werden und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.4. Anträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Für eine ordentliche Mitgliederversammlung müssen die Anträge bis spätestens acht Tage vor der Versammlung in Schriftform per E-Mail an die Adresse office@byc.at einlangen. Das Präsidium ist verpflichtet, die rechtzeitig eingelangten Anträge zur Behandlung auf die Tagesordnung zu setzen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen die Anträge an die Mitgliederversammlung vier Tage vor der Versammlung in Schriftform per E-Mail an die Adresse office@byc.at einlangen. Das Präsidium ist verpflichtet, die rechtzeitig eingelangten Anträge zur Behandlung auf die Tagesordnung zu setzen.
Zu spät eingelangte oder während einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, werden nicht in Behandlung genommen.
Zu spät eingelangte oder während einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge, deren Gegenstand auf der Tagesordnung steht und für deren Annahme die Statuten eine qualifizierte Mehrheit festsetzen, sind zur Verhandlung zugelassen.
Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Ausgenommen ist ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, der stets zur Beratung und Abstimmung kommen muss.
9.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
9.5.1. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
9.5.2. Den Jahresbericht des Präsidenten und der anderen Präsidiumsmitglieder entgegenzunehmen.
9.5.3. Den Rechnungsabschluss und den Voranschlag zu genehmigen und nach dem Bericht der Rechnungsprüfer dem Präsidium die Entlastung zu erteilen.
9.5.4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
9.5.5. Den Haushaltsvoranschlag für das nächste Vereinsjahr zu genehmigen.
9.5.6. Die Beiträge festzusetzen.
9.5.7. Eine Ehrenpräsidentin bzw. einen Ehrenpräsidenten zu wählen, Ehrenmitglieder zu ernennen und Mitglieder auszuschließen.
9.5.8. Diese Statuten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Rahmen der vereinsgesetzlichen Regelungen abzuändern oder neuzufassen.
9.5.9. Regelungen für die Benützung der Vereinsanlagen (Clubordnung) zu genehmigen.
9.5.10. Den Verein aufzulösen.
10. Präsidium
10.1. Zusammensetzung
Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte tunlich erscheinen lässt, können weitere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Präsidiumsmitglieder gewählt werden. Alle Präsidiumsmitglieder werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar. Sie bekleiden ihr Amt als Ehrenamt.
10.2. Funktionsperiode
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für höchstens fünf Vereinsjahre gewählt. Er führt jedoch jedenfalls die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Die Ausschreibung von Wahlen und ihr Zeitpunkt innerhalb der Zeitspanne von fünf Vereinsjahren obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
10.3. Geschäftsführung
Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt den Verein dritten Personen gegenüber und unterzeichnet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied aus dem Präsidium alle Schriftstücke, die den Verein verpflichten oder die an Behörden gerichtet sind. Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft das Präsidium ein, bestimmt die Gegenstände seiner Beratung, führt in den Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung den Vorsitz und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse.
Im Falle seiner Verhinderung wird die Präsidentin bzw. der Präsident von einem Mitglied aus dem Präsidium vertreten.
Die Tätigkeitsbereiche der Präsidiumsmitglieder können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Präsidium zu beschließen ist.
10.4. Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin bzw. der Präsident berechtigt, auch in Angelegenhei-ten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
10.5. Beschlussfassung
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10.6. Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium hat die Interessen des Vereines unter Bedachtnahme auf den Vereinszweck in allen Bereichen wahrzunehmen. Er fasst im Namen des Vereins rechtsverbindliche Beschlüsse über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
Dem Präsidium obliegt insbesondere:
10.6.1. Mitglieder aufzunehmen.
10.6.2. Das Vereinsvermögen zu verwalten.
10.6.3. Im Rahmen der Budgetsumme die aus Vereinsmitteln zu Vereinszwecken erforderlichen Ausgaben zu bestimmen.
10.6.4. Die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihre Tagesordnung festzulegen.
10.6.5. Der Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluss und Voranschlag vorzulegen.
10.6.6. Fällige Beiträge einzelner Mitglieder zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Über solche Beschlüsse sind die Rechnungsprüfer zu informieren.
10.6.7. Wettfahrten und Segelfahrten zu organisieren sowie die Beteiligung von Mitgliedern an auswärtigen Wettfahrten zu veranlassen.
10.6.8. Ausbildungen und gesellige Veranstaltungen abzuhalten.
10.6.9. Die Streichung von Mitgliedern zu verfügen.
10.6.10. Die Delegierten im OeSV oder anderen Dachverbände zu bestimmen oder abzuberufen.
10.6.11. Ehrenzeichen an Mitglieder zu verleihen.
10.7. Abberufung, Abwahl oder Rücktritt
Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Abberufung (Ab-wahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Kooptierung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wirksam. Das kooptierte Präsidiumsmitglied setzt die Funktionsperiode jenes Mitglieds, an dessen Stelle es kooptiert wurde, fort. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus oder tritt es geschlossen zurück, sind die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung einer Kuratorin bzw. eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Präsidiumsmitglieder, die ihren Rücktritt erklären oder abgewählt werden sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Übergabe ihrer Agenden an die nachfolgende Person bzw. die Personen zu gewährleisten. Vereinsschädigendes Verhalten nach dem Rücktritt oder Weitergabe von Daten an Personen, die nicht dem neuen Präsidium angehören haben den Ausschluss zur Folge.
11. Fachausschüsse
11.1. Zur Unterstützung der Präsidiumsmitglieder, sowie der Bearbeitung von Fachfragen können vom Präsidium Fachausschüsse für einzelne Fachgebiete berufen werden.
11.2. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen Präsidiumsmitglieder sein. Sie bestellen die Mit-glieder ihres Ausschusses selbst im Einvernehmen mit dem Präsidium für die Dauer der Präsidiumsperiode. Sie sind jedoch berechtigt, während der Präsidiumsperiode im Einvernehmen mit dem Präsidium Mitglieder neu zu berufen oder auszuwechseln.
11.3. Fachausschüsse beschließen über die ihnen vom Präsidium zugewiesenen Angelegenheiten selbständig. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.
11.4. Fachausschüsse werden von ihrer bzw. ihrem Vorsitzenden (Fachreferentin bzw. Fachreferenten) bei Bedarf einberufen, sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig und beschließen mit einfacher Mehrheit.
11.5. Einladungen zu Fachausschusssitzungen sind allen Präsidiumsmitgliedern zuzustellen; diese sind berechtigt, an allen Fachausschusssitzungen in beratender Funktion ohne Stimmrecht teilzunehmen.
12. Ehrenpräsidentschaft
12.1. Wahl
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit besonderen Verdiensten um den Verein zur Ehrenpräsidentin bzw. zum Ehrenpräsidenten wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Während der Amtszeit einer Ehrenpräsidentin bzw. eines Ehrenpräsidenten ist die Wahl einer weiteren Ehrenpräsidentin bzw. eines weiteren Ehrenpräsidenten unzulässig.
12.2. Aufgaben
Die Ehrenpräsidentin bzw. der Ehrenpräsident kann an Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie bzw. er kann im Einvernehmen mit dem Präsidium den Verein anderen Vereinen gegenüber vertreten.
Bei Mitgliederversammlungen leitet die Ehrenpräsidentin bzw. der Ehrenpräsident die Ausgabe der Stimmzettel durch von ihr bzw. ihm bestimmte Mitglieder, bestimmt die für die Feststellung der Beschlussfähigkeit und für Stimmenauszählungen notwendigen Mitarbeiter und führt den Vorsitz bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder.
Im Falle seiner Verhinderung kommen diese Agenden der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu und bestimmt dieser den Wahlvorsitz.
12.3. Ende der Ehrenpräsidentschaft
Die Ehrenpräsidentschaft endet durch
- Ausscheiden der Ehrenpräsidentin bzw. des Ehrenpräsidenten aus dem Verein;
- Amtsverzicht der Ehrenpräsidentin bzw. des Ehrenpräsidenten. Dieser wird mit der Ab-gabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an das Präsidium wirksam;
- Abwahl.
Eine Ehrenpräsidentin bzw. Ehrenpräsident kann von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus dieser Funktion abgewählt werden.
13. Rechnungsprüfung
13.1. Wahl
Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf längstens 5 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
13.2. Aufgaben
Den Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie sind berechtigt, dafür in die Ge-schäftsbücher und sonstigen Belege Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie müssen dabei die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Sie haben über ihre Feststellungen der Mitgliederversammlung zu berichten und bei Vorliegen eines positiven Prüfungsergebnisses den Antrag auf Entlastung des Präsidiums zu stellen.
13.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14. Delegierte in Dach- und Fachverbände
14.1. Bestellung
Die in die Gremien des Österreichischen Segelverbandes bzw. anderer Dach- und Fachver-bände zu entsendenden Delegierten werden vom Präsidium bestellt und können vom Präsidium jederzeit abberufen werden.
14.2. Aufgaben
Die Delegierten haben die Aufgabe, in den Gremien, in die sie entsendet werden, die Interessen des Vereins, nach den vom Präsidium gegebenen Richtlinien nach Kräften wahrzunehmen und das Präsidium über die Tätigkeit dieser Gremien laufend zu informieren.
15. Schiedsgericht
15.1. Aufgaben
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Mitgliedern oder zwischen dem Präsidium und Mitgliedern werden durch eine Schlichtungseinrichtung entschieden. Kann nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung keine Entscheidung erzielt werden, steht jedenfalls der ordentliche Rechtsweg offen.
Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.
15.2. Konstituierung
Jede Streitpartei kann aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter wählen. Die beiden Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter wählen einen Vorsitz, der ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied sein muss. Sollte eine Partei ihre Schiedsrichterin bzw. ihren Schiedsrichter nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung nominieren oder sollten sich die Schiedsrichterinnen bzw. -richter nicht binnen 14 Tagen nach Nominierung auf einen Schiedsgerichtsvorsitz einigen, so wird die Schiedsrichterin bzw. der Schiedsrichter bzw. der Vorsitz vom Präsidium bestimmt.
Ist das Präsidium in den Streit involviert, so fällt diese Aufgabe der Ehrenpräsidentin bzw. dem Ehrenpräsidenten, in weiterer Folge den Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern zu.
15.3. Verhandlung
Die Schlichtungseinrichtung versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist sie zur Entscheidung der Streitsache befugt.
Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schrift-lich zu äußern. Die Schlichtungseinrichtung kann, sofern sie dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen.
15.4. Entscheidung
Die Schlichtungseinrichtung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist bindend, eine Berufung ist unzulässig. Die Entscheidung ist den Streitparteien schriftlich mitzuteilen.
16. Anti Doping-Regelungen
16.1. Für den Burgenländischen Yacht-Club, dessen Mitglieder, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Be-treuungspersonen gemäß §1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Trainerinnen und Trainer, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Masseurinnen und Masseure, Funktionärinnen und Funktionäre, Familienangehörige, Managerinnen und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwa laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping-Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) idgF.
16.2. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß §1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Trainerinnen und Trainer, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Masseurinnen und Masseure, Funktionärinnen und Funktionäre, Familienangehörige, Managerinnen und Manager) des Burgenländischen Yacht-Clubs verbindlich.
16.3. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Burgenländischen Yacht-Clubs, der Österreichischen Segelverband, die gemäß §4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechts-kommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen in-ternationalen Sportfachverbandes gemäß §15 ADBG.
16.4. Die Entscheidungen der unabhängigen österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der unabhängigen Schiedskommission (USK; §4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß §17 ADBG zur Anwendung kommen.
16.5. Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut ISAF Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase eines nationalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; möglicherweise sind Rechtsmittel gar exklusiv an den CAS (ISAF Regulation 21.13.2) zu richten. Internationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine entsprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. ISAF Regulation 21.8.3.a ermöglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutragen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.
17. Auflösung des Vereins
17.1. Beschluss
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2. Liquidation
Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Präsidentin bzw. der Präsident der bzw. die vertretungsbefugte Liquidatorin bzw. Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu verwenden.
17.3. Im Falle einer behördlichen Auflösung des Vereines ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu verwenden und sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
17.4. Die Liquidatorin bzw. der Liquidator hat alle gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen.
17.5. Haftung
Für Verbindlichkeiten, die nach der Liquidation nicht gedeckt werden können, haften die Mitglieder solidarisch. Ausgetretene Mitglieder bleiben ein Jahr vom Tag des Austritts an gerechnet in Haftung.
Die Haftung ist auf den letzten Jahresmitgliedsbeitrages beschränkt.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Burgenländischen Yacht Clubs am 25.11.2023
Bei Abweichungen zwischen dem Text auf dieser Seite und dem PDF Dokument gilt das PDF Dokument: BYC-Statuten.
Präambel
Der Burgenländische Yacht-Club (BYC) schafft und erhält Einrichtungen, die seinen Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes ermöglichen, erleichtern oder der Sicherheit dabei dienen. Deshalb genießen Mitglieder bei der Ausübung von Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Segelsport zusammenhängen, auf der Clubanlage Vorrang vor anderen Personen. Um einen geordneten und reibungslosen Betrieb innerhalb der Clubanlage und ein harmonisches Miteinander der Mitglieder zu ermöglichen, ist es notwendig, die nachstehenden Regeln einzuhalten.
Abfallentsorgung
Die am Clubgelände aufgestellten Abfallbehälter sind ausschließlich zur Aufnahme geringer Abfallmengen bestimmt, die aus dem Aufenthalt am Club und aus dem Betrieb und der Wartung der Boote entstehen.
Der anfallende Abfall ist getrennt in den hierfür vorgesehenen Behältern zu entsorgen, das Ablegen von Abfall neben den Behältern ist untersagt.
Fällt bei einem Mitglied - aus welchem Grund immer - Müll in größerer Menge oder in sperriger Form (z.B. Verpackungen) an, ist das Mitglied verpflichtet, diesen selbst wegzubringen.
Insbesondere mitgebrachte Getränkeflaschen bzw. Dosen in größeren Mengen sind von den Clubmitgliedern selbst zu entsorgen.
Die Problemstoffkammer ist nur für Problemstoffe, die bei Arbeiten an der Clubanlage anfallen,vorgesehen.
Allgemeines zur Benutzung der Clubanlagen
Alle Benützerinnen und Benützer der Clubanlage sind verpflichtet, die Clubeinrichtungen rücksichtsvoll zu behandeln. Es ist nicht gestattet, ohne Genehmigung des Präsidiums Änderungen oder Umbauten an den Clubanlagen vorzunehmen. Jedes Mitglied hat für Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Anlage zu sorgen.
Allgemeines zu Liegeplätzen sowie Lagerplätzen für Surfboards und SUP Boards
Der Burgenländische Yacht-Club (BYC) stellt seinen Mitglieder Liegeplätze zur Verfügung. Diese Liegeplätze sind innerhalb der Club-Anlage und werden je nach Bootstyp als Wasserliegeplätze wie auch als Plateauliegeplätze zur Verfügung gestellt. Die Liegeplätze werden vom Präsidium oder einer von ihm bestimmten Person eingeteilt, ein generelles Recht auf einen bestimmten Liegeplatz besteht nicht.
Alle Liegeplätze sind gebührenpflichtig. Das Präsidium hat durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Liege- und Lagerplätze nicht ohne Beitragsleistung in Anspruch genommen werden.
Die Anzahl und Größe der Wasserliegeplätze sind beschränkt. Daher ist es notwendig, dass die Mitglieder vor Ankauf einer Yacht mit dem Präsidium Kontakt aufnehmen. Anträge für Liegeplätze von Yachten mit mehr als 26 Fuß Länge oder 2,55 m Breite werden vom dafür zuständigen Präsidiumsmitglied nur nach vorhergehender Absprache und Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten genehmigt.
Die Plateauliegeplätze sind nicht markiert, die Boote sind jedoch so abzustellen, dass die Zufahrt zu den Slipanlagen für andere Boote nicht behindert wird.
Clubmitglieder, Gäste, Besucherinnen und Besucher, die ihre Boote außerhalb eines Liegeplatzes festmachen, haben unter Ansehung von Windrichtung und Windstärke darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch die Zufahrt zu Liegeplätzen nicht behindert wird und die dabei für ein seemännisches Setzen bzw. Bergen der Segel notwendigen Anlegestellen frei bleiben.
Anschläge und Aushänge
Informationen des Präsidiums an die Mitglieder werden auf den Anschlagbrettern im Durchgang (gegenüber Sanitärtrakt) ausgehängt.
Daneben steht ein "Schwarzes Brett" für Aushänge der Mitglieder wie Kauf- und Verkaufsangebote zur Verfügung. Anschläge von Mitgliedern dürfen ausschließlich auf dem „Schwarzen Brett“ ausgehängt werden.
Batterieladen
Zum Laden von Bordbatterien sind liegeplatzbezogene Stromanschlüsse vorgesehen. Hier dürfen nur Batterien der jeweiligen Liegeplatzbenützerinnen und -benützer aufgeladen werden. Nicht gestattet ist die Benutzung dieser Steckdosen zum Laden fremder Akkus oder deren von E-Booten. Mitglieder, die diese Regeln nicht einhalten, verlieren das Nutzungsrecht an der dem Liegeplatz zugewiesenen Steckdose.
Für Yachteignerinnen und -eigner ohne elektrifizierten Liegeplatz steht ausschließlich die Batterie-Ladekammer zum Laden zur Verfügung. Anderswo am Clubgelände ist das Batterieladen nicht gestattet.
Das Verlegen von Verlängerungskabeln über die Stege oder das Plateau ist aus Sicherheitsgründen verboten.
Die Entnahme von Strom zu anderen Zwecken als Batterieladen oder kurzzeitigem Betrieb elektrischer Werkzeuge (Bohrmaschinen, Akkuschrauber etc.) bedarf der Zustimmung eines Präsidiumsmitgliedes.
Behördliche Vorschriften
Es wird von allen Mitgliedern, Gästen, Besucherinnen und Besuchern die eigenverantwortliche Einhaltung aller behördlichen Vorschriften (Sturmwarnung, Antifouling, Verbrennungskraftmaschinen, Abfallentsorgung) erwartet, die vom Präsidium durch entsprechende Anschläge und Aushänge unterstützt wird.
Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen der Burgenländischen Landesregierung liegen im Regattabüro zur Einsicht auf. Änderungen der Gesetze und Verordnungen werden
außerdem auf der Website bekanntgemacht.
Besucherinnen, Besucher und Gäste
Die Benutzung der Clubanlage ist grundsätzlich den Mitgliedern vorbehalten. Mitglieder können jedoch in angemessener Zahl Gäste mitbringen, in Begleitung eines Mitgliedes ist Gästen der Aufenthalt auf der Anlage gestattet. Von den gastgebenden Mitgliedern wird erwartet, dass sie ihre Gäste zur Einhaltung der relevanten Bestimmungen dieser Clubordnung anhalten.
Mitglieder, die beabsichtigen, aus einem gegebenen Anlass (Bootstaufe, Fest) eine größere Anzahl von Gästen mitzubringen, haben zur Vermeidung von Terminkollisionen mit Clubveranstaltungen vorher das Einvernehmen mit dem Präsidium herzustellen.
Als Besucherin bzw. Besucher gelten Mitglieder eines dem österreichischen oder internationalen Segelverband (OeSV bzw. World Sailing) angeschlossenen Vereines sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer vom Club veranstalteten Regatta. Präsidiumsmitglieder, Kantineurin oder Kantineur sind berechtigt, ihnen nicht persönlich bekannte Besucherinnen und Besucher, um Legitimation mittels OeSV-Mitgliedskarte zu ersuchen.
Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, Gäste, Besucherinnen oder Besucher, die gegen diese Clubordnung oder gegen die Regeln des Anstandes grob verstoßen, von der Anlage zu weisen. Das Präsidium kann Gäste, Besucherinnen oder Besucher auf Dauer für unerwünscht erklären. Von einem solchen Beschluss werden das gastgebende Mitglied bzw. der Heimatclub der Besucherin bzw. des Besuchers schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Clubeigene Boote / Über den Club zur Verfügung gestellte Boote
Die Vergabe clubeigener Segelboote zu Trainingszwecken obliegt den zuständigen Präsidiumsmitgliedern. Nach Gebrauch ist das Material ordnungsgemäß zu versorgen.
Die clubeigenen Elektroboote sind zum Transport bzw. zum Schleppen von Schiffen und zum Transport von Lasten, die nicht oder nur unter erheblichem Mehraufwand über den Landweg befördert werden können, bestimmt und dürfen zwischen der jeweiligen Ver- oder Entladestelle und dem Clubgelände verwendet werden. Die Verwendung ist auf den kürzest möglichen Zeitraum zu reduzieren.
Nach Gebrauch ist das Elektroboot wieder auf dem vorgesehenen Liegeplatz festzumachen und das Batteriekabel an das Ladegerät zu stecken. Gebrauch und Rückgabe eines Bootes sind der Kantineurin bzw. dem Kantineur zu melden.
Es liegt im Ermessen des Präsidiums, ein Elektroboot ausschließlich für die Benützung durch die Kantineurin bzw. den Kantineur vorzusehen.
Die Motorboote sind nur zu Regatta- und Trainingszwecken sowie in Notfällen von dazu befugten Personen in Betrieb zu nehmen. Sie sind anschließend dem Infoblatt im Logbuch entsprechend ordnungsgemäß zu versorgen.
Alle Einsätze der Motorboote sind in den Logbüchern einzutragen.
Clubkantine
Die Clubkantine wird während der Sommermonate bewirtschaftet. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag bekannt gegeben. Bei jeder Bestellung muss - wenn nicht sofort bezahlt wird - ein Bestellzettel ausgefüllt werden. Offene Rechnungen sind bis spätestens Sonntagabend jeder Woche zu begleichen. Für offen gebliebene Rechnungen von Gästen haftet das gastgebende Mitglied.
Club-Chip
Das Eingangstor beim Zugangssteg ist in der Regel versperrt. Während einer Regatta oder einer Trainingsveranstaltung bleibt der Zugang jedoch von 7 bis 22 Uhr geöffnet. Jedes Mitglied erhält über das dafür bestimmte Präsidiumsmitglied einen Chip, der weder nachgeahmt noch an dritte Personen weitergegeben werden darf. Nachahmung und Weitergabe des Clubchips an clubfremde Personen bedeuten Ausschluss.
Der Verlust des Clubchips ist dem Präsidium unverzüglich zu melden. Für den Ersatzchip wird ein erhöhter Unkostenbeitrag berechnet.
Bei Austritt eines Mitgliedes muss der Chip an das Präsidium retourniert werden
Fischen
Das Auslegen von Angeln und Netzen im Clubbereich ist verboten.
Gästeliegeplätze
Gastliegeplätze sind für eine Nacht bzw. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer vom Club veranstalteten Regatta eine Woche vor und eine Woche nach der Regatta kostenfrei.
Die Zuweisung eines freien Liegeplatzes erfolgt durch das zuständige Präsidiumsmitglied, ein in seinem Namen agierendes Präsidiumsmitglied oder durch die Kantineurin bzw. den Kantineur, der vom zuständigen Präsidiumsmitglied über verfügbare Liegeplätze informiert gehalten wird. Gäste, Besucherinnen und Besucher, die über einen längeren Zeitraum einen Liegeplatz benötigen, werden ersucht, dies schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Der Liegeplatzbeitrag ist laut gültiger Beitragsliste zu entrichten.
Gastschlüssel
Besucherinnen und Besucher, die für die Dauer ihres Aufenthaltes einen Club-Chip benötigen, erhalten diesen von der Kantineurin bzw. vom Kantineur auf Basis der geltenden Regeln. Diese werden von der Kantineurin bzw. vom Kantineur der Besucherin bzw. dem Besucher mitgeteilt oder ausgehändigt. Die Kantineurin bzw. der Kantineur hat Buch über die ausgegebenen Clubchips zu führen.
Kästchen
Die Kästchen am Clubgelände sind Eigentum des Clubs. Jedes Mitglied hat das Anrecht auf die Zuteilung eines Kästchens im Rahmen der gegebenen Kapazitäten. Die Vergabe erfolgt durch das Präsidium und vorrangig an Mitglieder, die den Segelsport aktiv ausüben und keine andere Möglichkeit haben, ihr Material am Clubgelände unterzubringen. Kleidervorschriften Im Clubgelände sind keine besonderen Kleidervorschriften einzuhalten, es soll jedoch nach Möglichkeit Seglerkleidung getragen werden. Das Betreten der Clubkantine in Badekleidung ist unerwünscht. Bei offiziellen Anlässen (z.B. Mitgliederversammlung) soll Blazer oder entsprechende Kleidung getragen werden.
Notfallmaßnahmen
Bei einer Bergung oder Hilfeleistung auf dem Wasser oder einem Brand in der Clubanlage soll nach den im Aushang befindlichen "Richtlinien für das Verhalten bei Bränden und Unfällen" vorgegangen werden.
Nutzungsbedingungen für die Nutzung eines Liegeplatzes des Burgenländischen Yacht-Clubs
Beginn und Dauer
Die Nutzungsberechtigung beginnt mit dem Antrag um Aufnahme und dem Ersuchen um einen Wasser- oder Plateauliegeplatzes an das Präsidium und endet mit Kündigung, Ausschluss oder Tod.
Bei Verkauf des Bootes muss der Liegeplatz gekündigt werden. Clubfremde Personen können keinen Liegeplatz innerhalb des Burgenländischen Yacht-Club (BYC) übernehmen.
Eine direkte Weitergabe von Liegeplätzen von einem Clubmitglied zu einem anderen Clubmitglied (z.B. innerhalb der Familie) ist nicht zulässig. Bei Aufgabe eines Liegeplatzes fällt dieser unmittelbar an den BYC zurück, wobei bei der Neuvergabe selbstverständlich versucht wird, auf die individuellen Bedürfnisse der Interessentinnen und Interessenten Rücksicht zu nehmen.
Nutzungsentgelt
Das Nutzungsentgelt ist ein Teil des Mitgliedsbeitrags und jährlich zu bezahlen. Die Höhe des Nutzungsentgeltes bestimmt die Mitgliederversammlung des Burgenländischen Yacht-Clubs.
Benützungsregelung
Die Benützung des Liegeplatzes durch die Mieterin bzw. den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr.
Den Anweisungen des Präsidiums des Burgenländischen Yacht-Clubs, sowie den behördlichen, insbesondere wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften ist voll zu entsprechen
Für wie immer geartete Schäden, die aus der Benützung des gegenständlichen Liegeplatzes entstehen, ist die bzw. der Nutzungsberechtigte voll verantwortlich und haftet gegenüber
dem Burgenländischen Yacht-Club.
Die Benützung des Wasserliegeplatzes ist ausschließlich in der Zeit zwischen 15. März und 15. November eines jeden Jahres zulässig. Demgemäß verpflichtet sich die bzw. der Nutzungsberechtigte,
sein Boot bis spätestens 15. November eines jeden Jahres vom Liegeplatz auf eigene Kosten zu entfernen. Die Boote auf den Plateauliegeplätzen sind grundsätzlich auch zu entfernen. Für kleinere Boote wird versucht, wenn Platz vorhanden ist,
gegen Gebühr und auf Antrag eventuell eine Lagermöglichkeit zu finden.
Die bzw. der Nutzungsberechtigte hat das Recht, zur Gewährleistung der Sicherheit seines Bootes an seinem Liegeplatz – ohne Störung anderer Liegeplätze – geringe bauliche Veränderungen vorzunehmen. Bei notwendigen Reparaturmaßnahmen sind derartige Veränderungen zu entfernen und der frühere Zustand wiederherzustellen.
Die bzw. der Nutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass bei Verwendung von Batterien, Stromanschlüssen, Solarpaneelen oder ähnlichem, eine ausreichende Versicherungsdeckung für Brandereignisse besteht und im Falle eines Brandes und der damit verbundenen Beschädigung oder Vernichtung anderer Boote, der Burgenländische Yacht-Club und / oder die Bootseignerinnen bzw. -eigner der beschädigten Boote schad- und klaglos gehalten werden.
Hebeanlagen
Es ist den Clubmitgliedern gestattet, Hebeanlagen zu montieren. Die Hebeanlage ist auf eigene Rechnung und eigenes Risiko zu montieren. Das für die Anlage verantwortliche Präsidiumsmitglied muss vorab über die Errichtung in Kenntnis gesetzt werden und das Präsidium erteilt die schriftliche Zustimmung. Die Errichtung darf erst nach der schriftlichen Zustimmung begonnen werden. Bei Austritt, Kündigung oder Tod des Mitglieds ist die Hebeanlage entweder unentgeltlich an den Club abzutreten, an ein Clubmitglied zu übertragen oder auf eigene Rechnung zu demontieren. Im Todesfall müssen die Erben für die Abtretung, Übertragung oder Demontage Sorge tragen.
Mitglieder die eine Hebeanlage errichten, zahlen in jeder Saison den Mitgliedsbeitrag unabhängig davon ob der Liegeplatz genützt wird oder nicht.
Die Hebeanlage muss auf 4 eigens geschlagenen Piloten angebracht werden und darf nicht mit dem Clubgelände verbunden sein. Die Hebeanlage darf nur mittels Handantrieb (Kurbel) betrieben werden. Elektrische Antriebe und Hydraulik sind nicht gestattet. Gestattet sind nur Seilzüge.
Auflösungsgründe
Der Burgenländische Yacht-Club ist berechtigt, unbeschadet allfälliger weiterer Ersatzansprüche, das Nutzungsverhältnis auch während der vereinbarten Nutzungsdauer ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen, wenn der Nutzungsberechtigte
- den Nutzungsgegenstand zu einem vertragswidrigen Zweck verwendet oder Vertragsbestimmungen nicht einhält
- vom Nutzungsgegenstand einen nachteiligen Gebrauch macht
- Rechte aus dieser Vereinbarung an dritte Personen abtritt oder weitergibt
Die bzw. der Nutzungsberechtigte hat im Falle der Auflösung der Vereinbarung den Liegeplatz unverzüglich in dem Zustand zu übergeben, in dem der Nutzungsgegenstand übernommen wurde.
Änderung der Nutzungsbedingungen
Die Änderung der Nutzungsbedingungen obliegt dem Präsidium.
Gerichtsstand
Für die aus dieser Vereinbarung allenfalls erwachsenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Eisenstadt vereinbart.
Ruder-, Tret- und Elektroboote
Das zeitweilige Festmachen von Ruder-, Tret- und Elektrobooten der Mitglieder und ihrer Gäste an den Stegen der Clubanlage ist gestattet.
Dabei ist jedoch in Ansehung von Windrichtung und Windstärke darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zufahrt zu Liegeplätzen nicht behindert und der Bedarf an Anlegemöglichkeiten bei Regatten nicht unnötig geschmälert wird.
Die Slipanlagen und die zugehörigen Seitenstege sowie die Außenseite des Stegs C sind jederzeit von solchen Booten freizuhalten.
Für dauerndes Festmachen an den dafür vorgesehenen Plätzen ist die Liegeplatzgebühr laut gültiger Beitragsliste zu entrichten.
Sanitäranlagen
Die Sanitäranlagen sind mit Ausnahme der Toiletten versperrt. Die Benutzung der Duschräume ist nur unter Verwendung eines Club-Chips möglich. Während der Dauer von Regatten und Trainingsveranstaltungen sind die Sanitärräume allgemein zugänglich und nicht versperrt.
Alle Benutzerinnen und Benutzer sind ersucht, Warmwasser sparsam zu verwenden und die Sanitäranlagen schonend zu benützen. Grobe Verschmutzungen oder Unzulänglichkeiten der Sanitäranlagen sind der Kantineurin bzw. dem Kantineur zu melden.
Segelkammer
Die Segelkammer dient vorrangig der Lagerung von Segeln, Masten, Spieren und Rudern der Jollenseglerinnen und –segler sowie Windsurferinnen und -surfern.
Alle Gegenstände sind mit dem Namen der Eigentümerin bzw. des Eigentürmers zu kennzeichnen. Wegen der beschränkten Platzverhältnisse ist größte Ordnung geboten.
Sicherheit
Minderjährige sind am Clubgelände und bei der Ausübung des Segelsports immer zu beaufsichtigen. Während eines vom Club veranstalteten Trainings sind die eingeteilten Betreuerinnen und Betreuer dafür zuständig. Außerhalb von offiziellen Trainingszeiten ist das zum Minderjährigen zugehörige Mitglied oder die Proponentin bzw. der Proponent verantwortlich.
Bei Abwesenheit der Kantineurin bzw. des Kantineurs soll jenes Mitglied, das die Clubanlage zuletzt verlässt, dafür sorgen, dass das Kaminfeuer einwandfrei erloschen und die gesamte Anlage ordnungsgemäß versperrt ist.
Alle Yachten müssen ausreichend haftpflichtversichert sein, damit allfällige Schäden an anderen Yachten und an der Anlage abgedeckt sind; dies gilt insbesondere für Yachten mit elektrischer Bordinstallation. Neue Clubmitglieder mit Boot bzw. Clubmitglieder, die zu Beginn der Saison ein neues Boot an den Club bringen, werden aufgefordert, einen Versicherungsnachweis an das Präsidium in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sicherheitsdienlichen Anordnungen des Präsidiums Folge zu leisten.
Der Burgenländische Yacht-Club (BYC) übernimmt keinerlei Haftung bei etwaigen Unfällen innerhalb des Clubgeländes, er haftet auch nicht für Schäden, die an Booten, welche auf clubeigenen Liegeplätzen liegen, entstehen oder welche durch Dritte verursacht wurden.
Sportliche Veranstaltungen
Im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen hat das Präsidium das Recht, Boote zu verlegen um einen geregelten Ablauf zu gewährleisten. Das betrifft sowohl die Plateauliegeplätze als auch die Wasserliegeplätze. Die betreffenden Eignerinnen bzw. Eigner werden davon zeitgerecht verständigt.
Tiere am Club
Die Mitnahme von Haustieren in den Club ist grundsätzlich nicht erwünscht, wird jedoch toleriert.
Tiere sind am gesamten Clubgelände entweder in geeigneten Behältnissen (Vogelkäfig, Katzenkorb) zu verwahren oder an kurzer Leine zu führen. In jedem Fall soll eine Belästigung der Mitglieder durch das Tier vermieden werden. Haustiere, insbesondere Hunde, sind zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse zeitgerecht von der Clubanlage wegzubringen.
Sollte ein Tier die Clubanlage, Boote oder Segelmaterial verschmutzen, hat die Halterin bzw. der Halter des Tieres unverzüglich die Reinigung vorzunehmen.
Die Mitnahme von Tieren in das Clubhaus soll tunlichst unterbleiben, wird jedoch geduldet, wenn die Umstände einen Kantinenbetrieb auf der Clubterrasse nicht zulassen. An die Vermeidung von Belästigungen ist in diesem Fall ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
In andere Clubgebäude (Sanitärtrakt, Segelkammer, Umkleide- und Schlafräume) dürfen Tiere keinesfalls mitgenommen werden.
Dem Präsidium steht es offen, bei Unzukömmlichkeiten einem Mitglied das Mitbringen eines Haustieres zu untersagen.
Tiefkühltruhen
Die im Clubhaus aufgestellten Tiefkühltruhen dürfen nur zum Kühlen von handelsüblichen Kühlpatronen benutzt werden. Eingelagerte Kühlpatronen müssen mit Namen beschriftet sein und sollen bis zum Absegeln wieder weggebracht werden. Nach Saisonende gelten sie als herrenloses Gut und werden gegebenenfalls entsorgt.
Trockenräume
In den Trockenräumen können nasse Segelkleider aufgehängt werden. Diese sind nach dem Trocknen zu entfernen.
Vermieten und Verchartern
Es ist den Mitgliedern nicht gestattet, Boote die auf clubeigenen Liegeplätze liegen, am Clubgelände an clubfremde Personen zu vermieten oder zu verchartern.
Winterhalbjahr
Alle Yachten, Jollen und Elektroboote, welche keine Vereinbarung haben und private Utensilien der Mitglieder müssen bis Ende Oktober vom Club entfernt werden. Bei Nichtentfernung durch die betreffenden Mitglieder und der dadurch notwendigen Entfernung durch das Winterteam wird ein Entsorgungsbeitrag in Höhe der entstandenen Kosten eingehoben.
Dies betrifft vor allem Jugendraum, Duschen, Trockenraum und Spindkammern. In den Spinden verwahrtes Eigentum der Mitglieder ist davon nicht betroffen.
In den Spindkammern dürfen aus Brandschutzgründen keinerlei Gegenstände auf oder unter den Spinden gelagert werden. Persönliche Bekleidung, welche auf den Bänken oder den Garderobenhaken abgelegt wird, ist jedenfalls nur während der Anwesenheit am Clubgelände in der Garderobe in der Spindkammer zulässig.
In der Segelkammer können Masten, Spieren und Gabelbäume über den Winter gelagert werden. Segel und Ruder sind zu entfernen.
Für Eisseglerinnen und Eissegler gelten Ausnahmen in Absprache mit dem Anlagenverwalterin
bzw. -verwalter
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2023
Bei Abweichungen zwischen dem Clubordnungstext auf dieser Seite und dem pdf Download gilt der pdf Text.
Die geltende Sportförderungsordnung wurde in der Präsidiumssitzung vom 12. Juni 2023 beschlossen und tritt rückwirkend ab Oktober 2022 in Kraft.
Der Burgenländische Yacht-Club fördert seine aktiven Mitglieder durch Meldegeldrefundierung und Prämien für außergewöhnliche Leistungen.
Aber Achtung: Ohne Antrag kein Geld! Termin für die Einreichung der Sportförderung ist jeweils der 15. Oktober. Später einlangende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Antragsstellung zur Sportförderung
Eine Sportförderung erfolgt nur nach Antragstellung durch das Mitglied. Dazu ist ausschließlich das dafür vorgesehene Excel Antragsformular zu verwenden. Download Excel Formular
Der Termin für die Einreichung der Sportförderung ist jeweils der 15. Oktober. Später einlangende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Im Antrag sind Regatten bis einschließlich September zu berücksichtigen. Für Veranstaltungen, die nach dem 30. September des betreffenden Jahres offiziell enden, ist ein Antrag auf Meldegeld-Refundierung im darauffolgenden Jahr einzureichen.
Was wird gefördert?
- Meldegeld/Trainingsbeitrags-Refundierung
- Leistungssportförderung
- Förderung von Sonderprojekten
1. Abschnitt: Meldegeld und Trainingsbeitrags Refundierung
Art 1. Antragsteller
Zur Antragstellung sind Clubmitglieder berechtigt, die im Rahmen der einzureichenden Regatta für den BYC gestartet sind. Eine Antragstellung ist nur in eigenem Namen möglich.
Art 2. Bootsklassen
(1) Eine Meldegeld-Refundierung kann in olympischen Bootsklassen und jenen Klassen, in denen im betreffenden Jahr die Österreichischen Jugendmeisterschaften ausgetragen werden, erfolgen.
(2) Die Antragstellung auf Meldegeld-Refundierung ist in jenen Klassen, in denen im betreffenden Jahr die Österreichischen Jugendmeisterschaften ausgetragen werden, Jugendlichen vorbehalten (ausgenommen olympische Klassen).
Art 3. Kriterien für eine Meldegeldrefundierung
(1) Die Refundierung des Meldegeldes ist für folgende Regatten beanspruchbar: SP- und Ranglistenregatten, die zur Berechnung der inländischen Bestenliste herangezogen werden; österreichische Meisterschaften; österreichische Staatsmeisterschaften; Europacups, Europameisterschaften und Weltmeisterschaften.
(2) Jugendliche Clubmitglieder können zusätzlich zu den oben angeführten Regatten die Refundierung von Nenngeldern für Verbandsregatten beantragen, sofern diese in vom ÖSV geförderten Jugendklassen ausgetragen werden und es sich nicht um eine Yardstickregatta handelt.
(3) Eine Meldegeld-Refundierung erfolgt nur an Clubmitglieder, die den Nachweis der Teilnahme an mindestens drei für förderungswürdig erkannten Regatten, in deren Rahmen sie für den BYC gestartet sind, erbringen können.
(4) Der Antragsteller muss in der zur Meldegeld-Refundierung eingereichten Regatta jedenfalls in 2/3 der ausgetragenen Wettfahrten die Startlinie überqueren.
(5) Für Regatten, die obengenannten Kriterien nicht entsprechen, kann der Sportdirektor in Abstimmung mit dem Präsidium bei Vorliegen besonderer Förderungswürdigkeit Sonderregelungen treffen. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Antrag an den Sportdirektor.
Art 4. Trainingsbeitragsrefundierung
Jugendliche können auch Trainingsbeiträge einreichen, sofern diese Trainings für vom ÖSV geförderten Jugendklassen ausgeschrieben wurden. In diesem Fall ist die Höhe des Trainingsbeitrages durch den Link auf die Trainingsausschreibung oder durch einen Zahlungsbeleg nachzuweisen. Über die Gewährung einer Trainingsbeitragsrefundierung entscheidet der Fachausschuss Sport.
Art 5. Höhe der Meldegeldrefundierung bzw. Trainingsbeitragsrefundierung
(1) Zur Berechnung der Meldegeldrefundierung wird jener Betrag herangezogen, der bei Einhaltung des Meldeschlusses zu bezahlen gewesen wäre.
(2) Eine Meldegeld-Refundierung wird nur in Höhe des Betrages gewährt, den der Antragsteller bei gleichmäßiger Aufteilung der Nenngeldlast auf alle Crewmitglieder zu leisten gehabt hätte.
(3) Der EUR 250,- (für Einmannboote), bzw. EUR 400,- (für Zwei und Dreimannboote) übersteigende Teil des Gesamtnenngeldes wird bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.
Art 6. Antragsform
(1) Anträge zur Meldegeld bzw. Trainingsbeitragsrefundierung können nur auf dem offiziellen Excel Antragsformular des BYC eingebracht werden. Das vollständig ausgefüllte Formular ist per Mail-Attachement an den Sportdirektor des BYC zu senden (sportdirektor(at)byc.at) zu senden.
(2) Für jede Regatta muss ein gültiger Link zur Ausschreibung und zur Ergebnisliste eingetragen sein. Sind Ausschreibung und Ergebnisse nicht im Internet verfügbar, müssen die entsprechenden Unterlagen als Mail Attachement beigebracht werden.
(3) Aus der Ergebnisliste hat zweifelsfrei hervorzugehen, dass der Antragsteller bei der betreffenden Regatta für den BYC gestartet ist. Sollte ein derartiger Nachweis nicht möglich sein, so hat der Antragsteller anderwärtig zu bescheinigen, dass er in der betreffenden Regatta für den BYC gestartet ist.
2. Abschnitt: Leistungssportförderung
Art 7. Antragsteller
Zur Antragstellung sind alle Mitglieder des BYC berechtigt, die die Anerkenntnis der Sportförderungsordnung des BYC' unterschrieben haben.
Art 8. Bootsklassen
Eine Leistungssportförderung wird aufgrund von Leistungen vergeben, die in olympischen Bootsklassen sowie für Jugendliche in jenen Klassen, in denen im betreffenden Jahr die Österreichischen Jugendmeisterschaften ausgetragen werden, erbracht werden.
Art 9. Wertung
(1) Die Wertung der Leistungen von Jugendlichen erfolgt mittels der bei Österreichischen Jugendmeisterschaften und in der Bestenliste errungenen Plätze, wobei unter Berücksichtigung der für den Antragsteller günstigeren Variante nur Platzierungen unter den ersten drei inländischen Teilnehmern bzw. Platzierungen im 1. Zehntel der inländischen Teilnehmer Berücksichtigung finden. In der Optimist-Klasse kann die Wertung auch nach Geschlechtern getrennt berücksichtigt werden, sofern diese Wertung die für den Antragsteller günstigere darstellt.
(2) Die Wertung der Leistungen von nicht jugendlichen Athleten erfolgt anhand der Zugehörigkeit zu einem Kader des Österreichischen Segel-Verbandes. Für die Kaderzugehörigkeit wird die Kaderliste herangezogen, die am 15. Oktober des Antragsjahres auf der Internetseite des Österreichischen Segelverbandes verfügbar ist.
Art 10. Antragsform
(1) Für das Einreichen einer Leistungssportförderung ist kein eigenes Antragsformular vorgesehen. Der Antrag auf Leistungssportförderung kann gemeinsam mit dem Antrag für die Meldegeldrefundierung gestellt werden.
(2) Am Antragsformular muss die entsprechende Checkbox angekreuzt werden.
(3) Es müssen keine weiteren Unterlagen beigestellt werden.
Art 11. Clubwechsel
Bezieher von Förderungen, die in der Höhe über die Meldegeldrefundierung hinausgehen, verpflichten sich in den der Auszahlung folgenden 3 Jahren bei Meisterschaften welcher Art auch immer ausschließlich für den Burgenländischen Yacht Club zu starten. Startet der Förderungsempfänger vor Ablauf dieser Zeit für einen fremden Club hat der Förderempfänger alle in dieser Zeit erhaltenen über die Meldegeldrefundierung hinausgehenden Förderungen zurückzuzahlen. Das Präsidium kann für einzelne Regatten eine Ausnahme von dieser Regelung genehmigen.
3. Abschnitt: Berechnung der Förderungen/Beschluss/Auszahlung
(1) Die Berechnung der Förderungen liegt im Aufgabenbereich des Sportdirektors und wird so bald wie möglich nach dem Stichtag 15. Oktober vorgenommen
(2) Das Präsidium prüft und beschließt die Sportförderungen in der nächsten Präsidiumssitzung
(3) Nach dem Präsidiumsbeschluss sind die beschlossenen Sportförderungen vom Finanzreferenten zeitnah auf das im Antrag genannte Konto zu überweisen.
Berechnung der Meldegeld und Trainingsentgeltrefundierung
(1) Für die Meldegeld bzw. Trainingsentgeltrefundierung ist im Budget des BYC ein jährlicher Höchstbetrag zu veranschlagen.
(2) Bei Überschreitung dieses Betrages durch die eingehenden Anträge ist die Meldegeld-Refundierung anteilig auszubezahlen.
(3) Der Stichtag für die Berechnung der jeweiligen Anteile ist der 15. Oktober des jeweiligen Jahres.
(4).Etwaige Trainingsbeitragsrefundierungen können nur dann gewährt werden, wenn das Budget für Meldegeldrefundierungen nicht ausgeschöpft wurde.
Berechnung der Leistungssportförderung
(1) Für die Leistungssportförderung ist im Budget jährlich ein Sockelbetrag zu veranschlagen. Dieser erhöht sich gegebenenfalls um jene Beträge, die aus dem Budget[BC1] der Meldegeld bzw. Trainingsentgeltrefundierung nicht ausbezahlt wurden, sowie um zweckgebundene Subventionen und Spenden.
(2) Für die Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Leistungssportförderung wird das in der Anhang 1 angeführte Punktemodell herangezogen. Ein Beispiel für die Berechnung findet sich im Anhang 2
(3) Pro Saison wird die Leistungssportförderung mit einem Höchstbetrag von EUR 2.000 Euro/Athlet begrenzt. Durch die Anwendung dieses Höchstbetrages ändern sich die übrigen auszuzahlenden Beträge nicht. Dieser Höchstbetrag bezieht sich nicht auf die Förderung von Sonderprojekten.
Anhang 1 Punktemodell:
Teil 1 Kaderzugehörigkeit | Punkte |
---|---|
Phase 4 Olympiakampagnen | 400 |
Phase 3+4; Junioren National Team | 200 |
Teil 2 Ergebnisse | Punkte |
---|---|
ÖJM Platz 1 | 75 |
Bestenliste in Jugendmeisterschaftsklassen Platz 1 | 75 |
ÖJM und Bestenlisten Punkte für die weiteren Plätze im ersten Zehntel werden nach folgender Formel errechnet: P=(T*0,1+1-Pl)*(50/(T*0,1)) |
Anhang 2 Berechnungsbeispiel:
€ | |
---|---|
Budget Meldegeld und Trainingsbeiträge | 8.000 |
Budget Leistungssport | 2.000 |
Eingereichte und Berechtigte Meldegelder und Trainingsbeiträge | 6.500 |
Athlet A in einer offiziellen Olympiakampagne | 400 P |
Athlet B im Junioren Nationalteam | 200 P |
Athlet C | 75 P |
Österreichischer Jugendmeister Optimist 25 P | 75 P |
In der Opti Bestenliste Platz 6 von 100 | 25 P |
Berechnungsbeispiel für Platz 6 von 100
P=(T*0,1+1-Pl)*(50/(T*0,1))
P=(100*0,1+1-6)*(50/(100*0,1))
P=(10+1-6)*(50/10)
P=5*5
P=25
€ | |
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Verfügbares Maximalbudget für Leistungssport: 8.000-6.500+2000 | 3.500 |
Summe der Punkte aller Athleten | 700 P |
Förderung pro Punkt: 3500/700 | 5 |
Athlet A | 165 |
Athlet B | 2000 |
Athlet C | 1000 |
Der Verhaltenscodex des Burgenländischen Yacht-Clubs wurde durch die entsprechenden Safe Sailing Regularien des österreichischen Segelverbandes ersetzt. Mit der Initiative Safe-Sailing tragen wir dazu bei, den Segelsport auch weiterhin von jeder Art der Gewalt, des Missbrauchs, des respektlosen Umgangs und des Mobbings fernzuhalten. So erhalten wir ein sicheres und angenehmes Umfeld für alle Sportler*innen, unseren Nachwuchs und alle Beteiligten.